RS OGH 1999/12/15 3Ob549/80, 9ObA298/99k

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Veröffentlicht am 11.06.1980
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Rechtssatz

Bei der Verfristung nach § 1367 ABGB und der Verjährung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach § 1367 ABGB "verjährt", dh richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann.Bei der Verfristung nach Paragraph 1367, ABGB und der Verjährung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach Paragraph 1367, ABGB "verjährt", dh richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032358

Dokumentnummer

JJR_19800611_OGH0002_0030OB00549_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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