Norm
ABGB §1367Rechtssatz
Bei der Verfristung nach § 1367 ABGB und der Verjährung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach § 1367 ABGB "verjährt", dh richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032358Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0030OB00549_8000000_003