Rechtssatz
Bei der Verfristung nach § 1367 ABGB und der Verjährung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach § 1367 ABGB "verjährt", dh richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann.Bei der Verfristung nach Paragraph 1367, ABGB und der Verjährung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach Paragraph 1367, ABGB "verjährt", dh richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032358Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0030OB00549_8000000_003