RS OGH 1980/6/11 3Ob549/80, 9ObA298/99k

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Veröffentlicht am 11.06.1980
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Norm

ABGB §1367
ABGB §1501

Rechtssatz

Bei der Verfristung nach § 1367 ABGB und der Verjährung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtseinrichtungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen, sodaß der Einwand, der Anspruch wäre nach § 1367 ABGB "verjährt", dh richtig erloschen, nicht als allgemeiner Verjährungseinwand aufgefaßt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032358

Dokumentnummer

JJR_19800611_OGH0002_0030OB00549_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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