RS OGH 1980/6/11 3Ob549/80

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Veröffentlicht am 11.06.1980
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Norm

ABGB §1367
ABGB §1501

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 1367 handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, innerhalb welcher der Gläubiger sein an sich zeitlich unbeschränktes Recht geltend machen müßte, sondern um eine unter bestimmten Voraussetzungen eintretende gesetzliche Befristung des Gläubigerrechtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032352

Dokumentnummer

JJR_19800611_OGH0002_0030OB00549_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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