Norm
ABGB §1367Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 1367 handelt es sich nicht um eine Verjährungsfrist, innerhalb welcher der Gläubiger sein an sich zeitlich unbeschränktes Recht geltend machen müßte, sondern um eine unter bestimmten Voraussetzungen eintretende gesetzliche Befristung des Gläubigerrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032352Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0030OB00549_8000000_001