Norm
StGB §61Rechtssatz
Zufolge der höheren Strafdrohung des § 159 Abs 1 Z 1 StGB gegenüber jener des § 486 Z 1 StG jedenfalls keine Beschwer des Angeklagten, der des letzteren Delikts und des Vergehens nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (wegen Tathandlungen nach dem 01.01.1975) schuldig erkannt wurde.Zufolge der höheren Strafdrohung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gegenüber jener des Paragraph 486, Ziffer eins, StG jedenfalls keine Beschwer des Angeklagten, der des letzteren Delikts und des Vergehens nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (wegen Tathandlungen nach dem 01.01.1975) schuldig erkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091936Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0110OS00063_8000000_001