RS OGH 1980/6/11 11Os63/80

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Veröffentlicht am 11.06.1980
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Norm

StGB §159 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei Beurteilung eines dem § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu unterstellenden Verhaltens kommt dem Umstand, bei Führung welches der allenfalls mehreren vom Schuldner betriebenen - zum Teil allenfalls nicht defizitären - Geschäftszweige die Tathandlungen gesetzt wurden, keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095903

Dokumentnummer

JJR_19800611_OGH0002_0110OS00063_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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