Norm
StGB §159 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei Beurteilung eines dem § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu unterstellenden Verhaltens kommt dem Umstand, bei Führung welches der allenfalls mehreren vom Schuldner betriebenen - zum Teil allenfalls nicht defizitären - Geschäftszweige die Tathandlungen gesetzt wurden, keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095903Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0110OS00063_8000000_002