Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
Wucher liegt dann nicht vor, wenn beide Vertragspartner von vornherein nicht auf ein bestimmtes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung abstellen, sondern ein diesbezügliches Missverständnis bewusst in Kauf zu nehmen, wie dies etwa bei Schenkung, aber auch üblicherweise bei bäuerlichen Übergabsverträgen zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017