RS OGH 2025/6/24 4Ob515/80; 4Ob60/82; 7Ob683/84; 4Ob21/89; 2Ob155/08w; 9ObA125/14v; 7Ob19/16v; 9ObA5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1980
beobachten
merken

Norm

EGZPO ArtXLII Abs2 II

Rechtssatz

Sind die zur beabsichtigten Erhebung der Klage notwendigen Umstände dem Kläger ohnehin bekannt, so fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes im Sinne des Art XLII Abs 2 EGZPO; der Kläger kann unmittelbar die Klage auf Herausgabe des betreffenden Vermögens einbringen (hier: Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsunterlagen).Sind die zur beabsichtigten Erhebung der Klage notwendigen Umstände dem Kläger ohnehin bekannt, so fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes im Sinne des Art XLII Absatz 2, EGZPO; der Kläger kann unmittelbar die Klage auf Herausgabe des betreffenden Vermögens einbringen (hier: Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsunterlagen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034956

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten