RS OGH 1980/6/17 4Ob78/80

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Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

ABGB §1155
MuttSchG §10

Rechtssatz

Da die Kündigung einer Arbeitnehmerin rückwirkend unwirksam wird, die im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von ihrer bereits bestehenden Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte und nach der erstmaligen Mitteilung ihres Arztes der beklagten Partei davon unverzüglich Mitteilung machte, folgt daraus, daß das Arbeitsverhältnis, ohne jede Unterbrechung - so als ob eine Kündigung nicht ausgesprochen worden wäre - fortgedauert hat. Hat die Arbeitnehmerin nur im Hinblick auf die rechtsunwirksame Kündigung nicht gearbeitet, war nicht die Schwangerschaft der Klägerin, sondern die Kündigung die Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung. Diese ist ein der Risikosphäre des Arbeitgebers zurechenbarer verschuldensunabhängiger Umstand, sodaß der Arbeitnehmerin für diesen Zeitraum Entgelt zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021574

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00078_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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