RS OGH 1980/6/17 4Ob504/80

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Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §983

Rechtssatz

Im Zweifel wird anzunehmen sein, daß der Zinsenlauf schon mit der Übergabe der Kreditsumme an den Treuhänder beginnt, weil der Kreditgeber von da an nicht mehr in der Lage ist, über den Geldbetrag anderweitig zu verfügen und mit diesem zu arbeiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 504/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 504/80
    JBl 1981,90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010423

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00504_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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