Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Im Zweifel wird anzunehmen sein, daß der Zinsenlauf schon mit der Übergabe der Kreditsumme an den Treuhänder beginnt, weil der Kreditgeber von da an nicht mehr in der Lage ist, über den Geldbetrag anderweitig zu verfügen und mit diesem zu arbeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010423Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00504_8000000_001