Rechtssatz
Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019