RS OGH 2016/2/25 3Ob94/79, 3Ob132/80, 4Ob536/81, 3Ob107/83, 3Ob261/99z, 9ObA183/01d, 3Ob300/02t, 8Ob

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Veröffentlicht am 18.06.1980
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Rechtssatz

Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zahlung einerseits und der Höhe der geschuldeten Verbindlichkeit (hier Alimente) anderseits ergeben kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033523

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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