Norm
EO §213 IICRechtssatz
Hat der Gemeinschuldner die angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung ausdrücklich bestritten, dann bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 7 EO.Hat der Gemeinschuldner die angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung ausdrücklich bestritten, dann bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012