Rechtssatz
Die Verrechnung nach der Dispositivbestimmung des § 1416 ABGB setzt voraus, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger in Frage stehen.Die Verrechnung nach der Dispositivbestimmung des Paragraph 1416, ABGB setzt voraus, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger in Frage stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019