RS OGH 2017/3/28 3Ob94/79, 3Ob672/82, 2Ob323/00i, 3Ob234/06t, 3Ob113/13h, 4Ob17/14z, 3Ob209/15d, 7Ob

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Veröffentlicht am 18.06.1980
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Rechtssatz

Die Verrechnung nach der Dispositivbestimmung des § 1416 ABGB setzt voraus, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger in Frage stehen.Die Verrechnung nach der Dispositivbestimmung des Paragraph 1416, ABGB setzt voraus, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger in Frage stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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