Norm
StGB §164Rechtssatz
§ 164 Abs 1 Z 1 und 2 StGB ("Sachhehlerei") erfordert - anders als Z 3 leg cit ("Ersatzhehlerei") - weder einen Bereicherungsvorsatz noch sonst ein auf die Erzielung eines Vorteils gerichtetes Vorhaben des Täters.Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB ("Sachhehlerei") erfordert - anders als Ziffer 3, leg cit ("Ersatzhehlerei") - weder einen Bereicherungsvorsatz noch sonst ein auf die Erzielung eines Vorteils gerichtetes Vorhaben des Täters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095336Im RIS seit
19.06.1980Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024