RS OGH 1980/6/24 2Ob75/80, 8Ob151/80, 4Ob541/83, 8Ob57/84, 2Ob38/90, 2Ob33/92, 6Ob203/00x

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Veröffentlicht am 24.06.1980
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Norm

ABGB §1327 d

Rechtssatz

Ob es bei Berücksichtigung des Pensionsalters zur Begrenzung der Rente kommt oder nicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Hinsichtlich der dabei zu treffenden Prognose über die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Getöteten und des dem Hinterbliebenen nach Erreichung des Pensionsalters künftig entgehenden Unterhaltes ist grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen und auf Veränderungen in der Zukunft nach den bei Schluß der Verhandlung maßgebenden Verhältnissen Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 75/80
    Entscheidungstext OGH 24.06.1980 2 Ob 75/80
    Veröff: SZ 53/96
  • 8 Ob 151/80
    Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 151/80
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verdienstentgang (T1)
  • 4 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 541/83
  • 8 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 57/84
    nur: Ob es bei Berücksichtigung des Pensionsalters zur Begrenzung der Rente kommt oder nicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2) Beisatz: Es kommt darauf an, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch noch nach diesem Zeitpunkt mit einem Unterhaltsentgang des Hinterbliebenen zu rechnen ist. (T3)
  • 2 Ob 38/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 38/90
    nur T2
  • 2 Ob 33/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 33/92
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 203/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 203/00x
    Auch; nur T2; Beisatz: Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig ungewissen Umständen bestimmt wird, muss auch dort, wo weitgehend unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei (fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu rechnen ist, von einer Berückichtigung dieses Umstandes Abstand genommen werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031566

Dokumentnummer

JJR_19800624_OGH0002_0020OB00075_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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