RS OGH 1980/6/25 3Ob52/80, 3Ob45/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1980
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Norm

EO §1 Abs1 Z1 IB
EO §1 Abs1 Z1 IIA
EO §7 Aa

Rechtssatz

Wenn auch die Verpflichtung nicht mit bestimmten Worten ausgedrückt werden muß, so genügt doch die bloße Feststellung des Bestehens einer Forderung oder eines Anspruches nicht, um diesen auch exekutiv durchsetzen zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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