Norm
EO §65 BRechtssatz
Wird dem Drittschuldner zu Unrecht ein in § 301 Abs 1 EO nicht angeführter Auftrag erteilt, so hat der Drittschuldner ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des gesetzwidrig erteilten Auftrages.Wird dem Drittschuldner zu Unrecht ein in Paragraph 301, Absatz eins, EO nicht angeführter Auftrag erteilt, so hat der Drittschuldner ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des gesetzwidrig erteilten Auftrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002268Dokumentnummer
JJR_19800625_OGH0002_0030OB00063_8000000_001