RS OGH 2020/4/24 6Ob642/80, 6Ob785/80, 6Ob627/85, 8Ob510/87, 5Ob604/87, 8Ob642/89, 9Ob110/02w, 5Ob16

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Veröffentlicht am 25.06.1980
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten ergibt, daß er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält.Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 49, Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten ergibt, daß er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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