Norm
AGBKr allgRechtssatz
Das Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute, Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten ihrer Kunden, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, grundsätzlich nur an den Kunden selbst oder mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zu erteilen. Dies gilt insbesondere auch für Mitteilungen über Bankkonten. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses ist nur bei Vorliegen jener allgemeinen Voraussetzungen gerechtfertigt, die einen Eingriff in fremde Rechte gestatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052305Im RIS seit
25.06.1980Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025