Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Unter Leistungen im Sinne des die kürzere Verjährungszeit normierenden § 1480 ABGB sind solche im weiteren Sinn des Wortes zu verstehen, wobei der Rechtsgrund der Leistungen keinen Unterschied macht und es nicht darauf ankommt, ob es sich um Hauptleistungen oder Nebenleistungen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034323Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019