RS OGH 1980/6/27 13Os59/80

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Veröffentlicht am 27.06.1980
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Rechtssatz

§ 229 Abs 2 StGB durch Errichtung einer Ersatzurkunde (hier: Schuldanerkenntniserklärung), selbst wenn deren Erklärungsinhalt vom Täter in der Folge bestritten wird, da dies auch bei Vorhandensein der unterdrückten Urkunde möglich gewesen wäre.Paragraph 229, Absatz 2, StGB durch Errichtung einer Ersatzurkunde (hier: Schuldanerkenntniserklärung), selbst wenn deren Erklärungsinhalt vom Täter in der Folge bestritten wird, da dies auch bei Vorhandensein der unterdrückten Urkunde möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095643

Dokumentnummer

JJR_19800627_OGH0002_0130OS00059_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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