RS OGH 1987/1/22 9Os89/80, 9Os100/80, 9Os74/80, 9Os106/80, 12Os111/80, 11Os205/83, 11Os124/85, 12Os1

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Veröffentlicht am 27.06.1980
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Norm

PornG §1 A
StGB §220
  1. StGB § 220 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

§ 220 StGB ist (nur) insoweit für die Auslegung des normativen Begriffes der Unzucht bedeutsam, als der Gesetzgeber in ihm - damit gleichgeschlechtliche Handlungen wertend und für sie das Merkmal der Unzucht prägend - ausdrücklich (und generell) von gleichgeschlechtlicher Unzucht spricht.Paragraph 220, StGB ist (nur) insoweit für die Auslegung des normativen Begriffes der Unzucht bedeutsam, als der Gesetzgeber in ihm - damit gleichgeschlechtliche Handlungen wertend und für sie das Merkmal der Unzucht prägend - ausdrücklich (und generell) von gleichgeschlechtlicher Unzucht spricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087429

Dokumentnummer

JJR_19800627_OGH0002_0090OS00089_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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