Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Der Rechtsanwalt ist zur Unterlassung eines Gerichte und Behörden verletzenden Benehmens, einer ungehörigen Schreibweise sowie leichtfertiger Anschuldigungen gegen Richter und Beamte verpflichtet. Dies besagt aber keineswegs, daß er nicht Kritiken an deren Entscheidungen bzw Verfügungen üben und aus diesem Anlaß seine Meinung frei zum Ausdruck bringen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023