- RS0019473">7 Ob 44/79
Veröff: SZ 53/100 = JBl 1981,103
- 7 Ob 57/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 57/82
Ähnlich; Veröff: VersR 1984,974
- RS0019473">7 Ob 33/85
Auch; Beisatz: Ein derartiger Repräsentant ist insbesonders auch der Makler, der ein leerstehendes Haus betreut, im Hinblick auf die Pflicht, die Wasserleitung abzusperren. (T1)
Veröff: VersR 1987,395
- RS0019473">7 Ob 34/87
Beisatz: Hier: Der mit der Führung der gesamten Geschäfte einer Videothek betraute Ehemann, der auch schon bei der Anbahnung des Versicherungsverhältnisses die Versicherungsnehmer ausschließlich vertreten hat. (T2)
Veröff: VersRdSch 1988,132
- RS0019473">7 Ob 501/90
Vgl; Veröff: AnwBl 1990,653 = NZ 1992,64
- RS0019473">7 Ob 1030/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 1030/92
Auch
- RS0019473">7 Ob 23/93
nur: Ablehnung der Repräsentantentheorie. (T3)
Veröff: VersRdSch 1994,27
- RS0019473">7 Ob 16/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 16/93
Beisatz: Ein derartiger Repräsentant kann auch ein Makler sein, dem der Versicherungsnehmer das Aushandeln des Versicherungsvertrages übertragen hat, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer vorbehielt, letztlich den Versicherungsvertrag zu unterfertigen. (T4)
- RS0019473">7 Ob 52/00y
nur T3
- RS0019473">7 Ob 82/03i
Auch; Beisatz: Bei der Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis liegt ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vor, der von der bloßen Repräsentanz bei Erfüllung einzelner Obliegenheiten unterschieden werden muss. (T5)
Beisatz: Hier: Die Hausverwaltung übte ihre diesbezügliche Obhutspflicht über die versicherte Sache nicht bloß aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses aus, sondern aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (Vertrag; §§ 19 ff WEG). (T6)
- RS0019473">7 Ob 157/08a
Beisatz: Der Gemeinschuldner, dem der Masseverwalter das Lenken eines Fahrzeugs überlässt, wobei er sich die Fahrten selbst einteilen darf, ist nicht als Bevollmächtigter des versicherten Masseverwalters anzusehen. Das Verhalten des Gemeinschuldners ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. (T7)
- RS0019473">7 Ob 25/12w
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 25/12w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufshaftpflicht des Rechtsanwalts: Frage der Haftung des Masseverwalters für ein Verhalten des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin. (T8)
- RS0019473">7 Ob 3/14p
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 3/14p
Bem: Zur Ablehnung der Repräsentantentheorie
RS0080407. (T9)
- RS0019473">7 Ob 70/15t
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 70/15t
- RS0019473">7 Ob 140/16p
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 140/16p
- RS0019473">1 Ob 37/17y
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 37/17y
- RS0019473">7 Ob 204/22h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023
7 Ob 204/22h Beisatz wie T5: Hier: der Mieter ist kein Repräsentant des vermietenden Versicherungsnehmers (T10)
- RS0019473">7 Ob 59/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 59/24p
vgl
- RS0019473">7 Ob 24/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 24/25t
Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Skipper eines Katamarans. (T11)
Beisatz: Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass das Verhalten eines Dritten dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen ist, wenn dieser ausschließlich als Vertreter des Versicherungsnehmers zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden ist. Eine Zurechnung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat und die dritte Person insofern an seine Stelle tritt. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn die dritte Person nur die Obhut über die Sache hat. (T12)
- RS0019473">7 Ob 186/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2025 7 Ob 186/25s