Norm
ArbVG §33Rechtssatz
Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG gilt gemäß § 33 Abs 1 ArbVG für "Betriebe aller Art" und damit, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle Platz greifen, grundsätzlich auch für Vertragsbedienstete des Bundes oder andere Gebietskörperschaften; seine Voraussetzungen müssen aber in jedem Fall selbständig und unabhängig von denen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 32 Abs 2 VBG geprüft werden.Der allgemeine Kündigungsschutz nach Paragraphen 105, ff ArbVG gilt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ArbVG für "Betriebe aller Art" und damit, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle Platz greifen, grundsätzlich auch für Vertragsbedienstete des Bundes oder andere Gebietskörperschaften; seine Voraussetzungen müssen aber in jedem Fall selbständig und unabhängig von denen des besonderen Kündigungsschutzes nach Paragraph 32, Absatz 2, VBG geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050975Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00136_7900000_001