Norm
ABGB §890Rechtssatz
Wenn sich Personen in einem Gruppenarbeitsverhältnis zu Leistungen verpflichten, die sie grundsätzlich nur gemeinsam erbringen können (Gesamthandverpflichtung) muß dies noch nicht zur Unteilbarkeit der ihnen gebührenden Gegenleistung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017324Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00052_8000000_002