RS OGH 2001/1/24 4Ob136/79, 8ObA61/99z, 9ObA280/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1980
beobachten
merken

Norm

VBG §32 Abs2
  1. VBG § 32 heute
  2. VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. VBG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. VBG § 32 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. VBG § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. VBG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  9. VBG § 32 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen, kann dem VBG ebensowenig entnommen werden wie eine Beschränkung der "Organisationshoheit" des Arbeitgebers. Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 lit g VBG gegeben.Eine Verpflichtung, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen, kann dem VBG ebensowenig entnommen werden wie eine Beschränkung der "Organisationshoheit" des Arbeitgebers. Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 136/79
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 136/79
  • RS0082220">8 ObA 61/99z
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 61/99z
    Auch; Beisatz: Hier: § 68 Ktn GdVBG - Auslagerung von Reinigungsarbeiten. (T1)
  • RS0082220">9 ObA 280/00t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 280/00t
    nur: Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 lit g VBG gegeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082220

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0040OB00136_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten