Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Zufolge der gesetzlich angeordneten Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes kann nicht darauf Bedacht genommen werden, für welche Zwecke dieses befürchtetermaßen verwendet werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022635Dokumentnummer
JJR_19800702_OGH0002_0060OB00635_8000000_001