Rechtssatz
Ein "Teilbesitzwechsel" rechtfertigt ebensowenig eine auf § 1120 ABGB gegründete außerordentliche Kündigung wie etwa der Erwerb ideeller Anteile an einer in Bestand gegebenen Liegenschaft nicht zu hundert Prozent.Ein "Teilbesitzwechsel" rechtfertigt ebensowenig eine auf Paragraph 1120, ABGB gegründete außerordentliche Kündigung wie etwa der Erwerb ideeller Anteile an einer in Bestand gegebenen Liegenschaft nicht zu hundert Prozent.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021166Dokumentnummer
JJR_19800702_OGH0002_0060OB00537_8000000_001