Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Der subsidiäre Auffangtatbestand des § 108 StGB wird auch in dem Falle, daß der Gebrauch der Fahrzeuge erlistet wurde, durch den Tatbestand des § 136 StGB verdrängt; insoweit besteht nur scheinbare Konkurrenz.Der subsidiäre Auffangtatbestand des Paragraph 108, StGB wird auch in dem Falle, daß der Gebrauch der Fahrzeuge erlistet wurde, durch den Tatbestand des Paragraph 136, StGB verdrängt; insoweit besteht nur scheinbare Konkurrenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091608Dokumentnummer
JJR_19800703_OGH0002_0120OS00072_8000000_001