Norm
KSchG §6 Abs1 Z8Rechtssatz
§ 6 Abs 1 KSchG ist aus der Auffassung des Gesetzgebers entstanden, daß beim Verbrauchervertrag die übermächtige Position des Unternehmers typisch die Freiheit des Willensentschlusses und die Überlegtheit auf Seiten des Verbrauchers hindert weshalb ohne weitere Interessenabwägungen bestimmte Vertragsklauseln für ungültig erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065547Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_008