RS OGH 1980/7/8 5Ob577/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Es ist unzulässig, daß das Berufungsgericht den Ausspruch über die Scheidung der Ehe nur insoweit bedingt auf den Scheidungsgrund des § 55 EheG gründet, als sich nicht im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß nicht doch die Scheidung auf Grund des § 49 EheG wegen Verschuldens der Beklagten auszusprechen wäre.Es ist unzulässig, daß das Berufungsgericht den Ausspruch über die Scheidung der Ehe nur insoweit bedingt auf den Scheidungsgrund des Paragraph 55, EheG gründet, als sich nicht im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß nicht doch die Scheidung auf Grund des Paragraph 49, EheG wegen Verschuldens der Beklagten auszusprechen wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 577/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 577/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056774

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00577_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten