Rechtssatz
Der Vertrag des Wohnungseigentumsbewerbers mit dem Wohnungseigentumsorganisator über den Erwerb eines Grundanteils und von Wohnungseigentum an einem Reihenhaus, das vom Wohnungseigentumsorganisator geplant und errichtet wird, ist jedenfalls dann als (einheitlicher) Kaufvertrag, nicht als Kaufvertrag über den Grundanteil und Bevollmächtigungsvertrag betreffend die Errichtung des Hauses zu beurteilen; wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle Verträge mit den Bauschaffenden vom Wohnungseigentumsorganisator bereits abgeschlossen und diese Verträge zum Teil auch schon erfüllt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019415Im RIS seit
09.07.1980Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024