Norm
ABGB §861Rechtssatz
Bei der Vereinbarung eines "Zirka-Preises" erklärt sich der Käufer mit einer mäßigen Überschreitung des ziffernmäßig genannten Preises, deren Grenze im Streitfall der Richter bestimmt, einverstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014051Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00803_7900000_001