Norm
ZPO §423 Abs1Rechtssatz
In der Nichterledigung der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung, die er in der Berufung nicht gerügt hat, ist nicht eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu erblicken. Ohne Rüge ist es dem Berufungsgericht verwehrt, von Amts wegen die Nichterledigung diese Sachantrages wahrzunehmen.In der Nichterledigung der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung, die er in der Berufung nicht gerügt hat, ist nicht eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu erblicken. Ohne Rüge ist es dem Berufungsgericht verwehrt, von Amts wegen die Nichterledigung diese Sachantrages wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026