Norm
WEG 1975 §22 Abs1 Z1Rechtssatz
Unter den in § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 angeführten Verpflichtungen aus der Gemeinschaft sind alle jene Leistungen zu verstehen, zu denen der Wohnungseigentümer als Miteigentümer der Liegenschaft und damit als Teilhaber der Eigentumsgemeinschaft an der gemeinsamen Sache kraft Gesetzes oder vertraglicher Verpflichtung verbunden ist. Dazu gehört vor allem die quotenmäßige Bezahlung der Kosten für die Erhaltung des Hauses; aber auch, wenn sich die Eigentümer zur Erbauung eines Hauses auf der Basis des Wohnungseigentumes zusammengefunden haben, die Bezahlung der auf sie entfallenden Anteile der Baukosten, der Verzinsung und Tilgung der gemeinsamen auf die ganze Liegenschaft aufgenommenen Darlehen und dergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082956Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00635_8000000_001