Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Wenn Gegenstand des Kaufvertrages der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist, verjährt die Kaufpreisforderung nicht in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024