RS OGH 2020/7/22 1Ob511/80, 5Ob644/81, 7Ob546/82, 6Ob639/85, 8Ob586/85, 7Ob659/86, 6Ob677/87, 6Ob648

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Veröffentlicht am 09.07.1980
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Norm

EheG §81
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn auch während aufrechter Ehe angesammelt hat, scheiden aus der Aufteilung aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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