Norm
StPO §3Rechtssatz
Belehrungspflicht (hier: nach Zurückweisung eines Antrags des Angeklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) über die Möglichkeit, die Nichtigkeitsbeschwerde bei Gericht zu Protokoll zu geben (§ 285 a Z 3 StPO) und die Berufungsgründe auch ohne Verteidiger dem Gerichte mitzuteilen (§ 294 Abs 2 StPO).Belehrungspflicht (hier: nach Zurückweisung eines Antrags des Angeklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) über die Möglichkeit, die Nichtigkeitsbeschwerde bei Gericht zu Protokoll zu geben (Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO) und die Berufungsgründe auch ohne Verteidiger dem Gerichte mitzuteilen (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096523Dokumentnummer
JJR_19800710_OGH0002_0130OS00095_8000000_002