Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, der seine Mietrechte an die Gesellschaft in Unterbestand einbrachte, läßt weder das Ende des eingeräumten Rechtes zur Ausübung der mietvertraglichen Nutzungsrechte noch einen analog § 1118 ABGB durchsetzbaren Auslösungsgrund ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014372Dokumentnummer
JJR_19800711_OGH0002_0060OB00597_8000000_001