Norm
ABGB §177 Abs2Rechtssatz
Da nach § 177 Abs 2 ABGB "erforderlichenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören" ist, ist die Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt.Da nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB "erforderlichenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören" ist, ist die Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086844Dokumentnummer
JJR_19800711_OGH0002_0060OB00659_8000000_001