RS OGH 1980/7/30 3Ob68/80 (3Ob69/80, 3Ob70/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1980
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Norm

EO §215
EO §216 II

Rechtssatz

Die Teilmasse soll jenem Teil des Gesamterlöses entsprechen, den der betreffende Teil des Exekutionsobjektes, sei es nun eine von mehreren Liegenschaften oder ein realer oder ideeller Liegenschaftsanteil, bei der Versteigerung erzielte oder bei gesonderter Feilbietung erzielt hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der hypothetische Verkaufserlös nach dem Verhältnis von Teil- und Gesamtschätzwert zu ermitteln sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/80
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 68/80
    SZ 53/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003302

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00068_8000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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