Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Die gegenüber § 157 Abs 2 2. Fall StG geänderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 StGB rechtfertigen keine Änderung der Rechtsprechung zur Frage der Haftung der Beteiligten an einer Schlägerei für den dabei eingetretenen Verletzungserfolg.Die gegenüber Paragraph 157, Absatz 2, 2. Fall StG geänderten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 91, StGB rechtfertigen keine Änderung der Rechtsprechung zur Frage der Haftung der Beteiligten an einer Schlägerei für den dabei eingetretenen Verletzungserfolg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027009Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00557_8000000_003