RS OGH 1980/7/30 3Ob596/79, 7Ob613/95, 8ObA401/97x, 4Ob195/98z, 8Ob12/01z, 9ObA100/06f, 4Ob86/07m, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1980
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Norm

EO §78
EO §393
EO §402
ZPO §52

Rechtssatz

Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. Es besteht in einem solchen Fall Kostenersatzpflicht infolge Obsiegens im Zwischenstreit; über den Kostenersatzanspruch kann gemäß § 402, 78 EO und 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Vgl auch; Beisatz: Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrages, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens nicht vorzubehalten. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. (T1)
  • 8 ObA 401/97x
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 401/97x
    Vgl auch; nur: Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. (T2); Beisatz: Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)
  • 4 Ob 195/98z
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 195/98z
    Vgl; Beisatz: Hat die Klägerin im Provisorialverfahren den auf § 399 EO gestützten Einschränkungsantrag der Beklagten erfolgreich abgewehrt und damit in einem vom endgültigen Ausgang des Provisorialverfahrens losgelösten Zwischenstreit obsiegt, besteht Kostenersatzpflicht der unterlegenen Antragstellerin, über die gem. § 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden kann, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen. (T4)
  • 8 Ob 12/01z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 100/06f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 86/07m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 86/07m
    Beisatz: Hier: Abweisung wegen Unbestimmtheit des Sicherungsantrags. (T5)
  • 2 Ob 105/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 105/08t
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 5/12m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 5/12m
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 108/15m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 108/15m
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002397

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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