Norm
ZPO §43 Abs1 ZPO §50Rechtssatz
Eine Kostenteilung kommt im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht, denn der § 43 Abs 1 ZPO findet nur Anwendung, wenn beiden Parteien Kosten aufgelaufen sind und beide teilweise obsiegt haben.Eine Kostenteilung kommt im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht, denn der Paragraph 43, Absatz eins, ZPO findet nur Anwendung, wenn beiden Parteien Kosten aufgelaufen sind und beide teilweise obsiegt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035964Im RIS seit
30.07.1980Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026