RS OGH 1980/7/30 3Ob557/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1980
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Norm

ABGB §1301
ABGB §1302 A
StGB §91

Rechtssatz

Die Miturheberschaft einer Person an der Verletzung eines anderen auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ist für das Zivilgericht bindend, ebenso, daß adäquate Schadensursache der schweren Verletzung die Schlägerei selbst ist und nicht etwa bloß die den schweren Erfolg unmittelbar verursachende Tathandlung eines bestimmten anderen Beteiligten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 557/80
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 557/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026576

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00557_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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