Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit darf nicht einfach aus der - nach Bankgrundsätzen beurteilten - Kreditunwürdigkeit und Überschuldung erschlossen werden, es kommt vielmehr auf die Konkreten Rückzahlungsmöglichkeiten des Kreditwerbers an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094605Dokumentnummer
JJR_19800806_OGH0002_0090OS00051_8000000_001