RS OGH 1980/8/6 9Os51/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1980
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Norm

StGB §146 C2

Rechtssatz

Die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit darf nicht einfach aus der - nach Bankgrundsätzen beurteilten - Kreditunwürdigkeit und Überschuldung erschlossen werden, es kommt vielmehr auf die Konkreten Rückzahlungsmöglichkeiten des Kreditwerbers an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094605

Dokumentnummer

JJR_19800806_OGH0002_0090OS00051_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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