TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/23 2003/11/0130

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §32 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1 idF 2001/I/025;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in 1015 Wien, Seilergasse 16/V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Mai 2001, Zl. 11-39- 1398/01-2, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In Erledigung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihren Mandatsbescheid vom 14. Dezember 2000 entzog die Bundespolizeidirektion Graz mit mündlich verkündetem Bescheid vom 1. Februar 2001 dem Beschwerdeführer die für die Gruppe B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (das ist der 30. November 2000) an, verbot ihm gleichzeitig das Lenken von Motorfahrrädern bzw. vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gemäß § 32 FSG und ordnete gemäß § 26 Abs. 8 FSG eine begleitende Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens an. Überdies wurde eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle verlangt. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Die Bundespolizeidirektion Graz übernahm erkennbar die Begründung ihres Mandatsbescheides, derzufolge der Beschwerdeführer am 30. November 2000 um 1.35 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in Graz ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein Wert von 1,14 mg/l festgestellt worden.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 22. Mai 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Grundlage für die vorgenommene Entziehung der Lenkberechtigung sei der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Da die Alkoholbeeinträchtigung den Wert von 1,6 %o überschritten hätte, habe die Behörde erster Instanz mit der im Gesetz vorgesehenen Mindestentziehungszeit von vier Monaten vorzugehen gehabt. Eine weiter gehende Herabsetzung der Entziehungszeit sei daher nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.

Nachdem dieser mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 1076/01- 3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2003, G 203/02-8 ua., den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2002, Zl. A 2002/26,

§ 26 Abs. 2 sowie die Wortfolgen "oder Abs. 2" und ", bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8" in § 26 Abs. 8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl § 26 Abs. 2 als auch die in § 26 Abs. 8 enthaltenen Wortfolgen in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),

in eventu

§ 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I

Nr. 120/1997 (§ 26 Abs. 2 in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),

als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte nach der Aktenlage am 13. Juni 2001) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 maßgeblich.

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.

..."

1.2. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 92/1998) lautete (auszugsweise):

"§ 99. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist ... zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt ... seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

..."

2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960. Auch das Ausmaß der von der belangten Behörde angegebenen Alkoholisierung bleibt unbestritten.

2.2. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in Anwendung des § 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für vier Monate entzogen hat. Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen darauf abzielt, bei der Entziehung der Lenkberechtigung handle es sich um eine Strafsanktion, deckt sich im Wesentlichen mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Anfechtungsbeschluss vom 19. Juli 2002, Zl. A 2002/26, geäußerten (Eventual)Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat, wie bereits erwähnt, den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.

2.3. Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Entziehung der Lenkberechtigung hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen das von der belangten Behörde auf § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG gestützte Lenkverbot sowie gegen die auf § 26 Abs. 8 FSG gestützte Anordnung einer begleitenden Nachschulung unter Beibringung eines von einem Amtsarzt bestellten Gutachtens. Auch der Beschwerdeführer bringt hiezu nichts vor.

2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 23. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110130.X00

Im RIS seit

11.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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