RS OGH 1980/8/13 11Os96/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Freiwilligkeit setzt - wie beim Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) - zwar das Fehlen zwingender (allenfalls nur psychischer und vermeintlicher) Gründe für das Verhalten des Täters voraus, schließt aber keineswegs aus, daß auch äußere Umstände (etwa ein Appell, die Wahrheit zu sagen) dafür mitbestimmend waren.Freiwilligkeit setzt - wie beim Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) - zwar das Fehlen zwingender (allenfalls nur psychischer und vermeintlicher) Gründe für das Verhalten des Täters voraus, schließt aber keineswegs aus, daß auch äußere Umstände (etwa ein Appell, die Wahrheit zu sagen) dafür mitbestimmend waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096865

Dokumentnummer

JJR_19800813_OGH0002_0110OS00096_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten