Norm
ABGB §170 CRechtssatz
Die Genehmigung der Übergabe in Pflege durch die Verwaltungsbehörde bewirkt keine Beschränkung der Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten; ihr kommt nur die Bedeutung zu, daß Gründe der öffentlichen Wohlfahrtspflege dieser Maßnahme nicht entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048555Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00681_8000000_002