Norm
ABGB §872Rechtssatz
Wurde der erklärte Geschäftszweck erreicht , kann weder die Auflösung des Vertrages , noch analog zu § 872 ABGB , - da die Aufrechterhaltung des Vertrages im recht verstandenen Interesse beider Parteien liegt - seine Anpassung begehrt werden .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016276Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00624_8000000_001